Mietbedingungen

Mietbedingungen zur Nutzung unserer Fahrzeuge

Stand: Mai 2026

Diese Mietbedingungen regeln den Ablauf der Anmietung sowie die Nutzung der Fahrzeuge und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Sie dienen der Klarstellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und konkretisieren insbesondere die Prozesse der Buchung, Fahrzeugübernahme, Nutzung sowie Rückgabe. Mit Abschluss der Buchung sowie spätestens mit der Übernahme des Fahrzeugs erkennt der Kunde diese Mietbedingungen als verbindlichen Bestandteil des Mietvertrags an. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen im Zweifel die spezielleren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1. Buchung und Vertragsabschluss

Die Buchung erfolgt über die vom Vermieter bereitgestellte Plattform und ist mit Abschluss verbindlich. Mit der Buchung wird ein konkreter Mietzeitraum festgelegt, für den das Fahrzeug und Zubehör exklusiv für den Kunden reserviert wird. Während dieses Zeitraums steht das Fahrzeug und Zubehör grundsätzlich nicht für andere Kunden zur Verfügung. Eine vorzeitige Abholung oder Verlängerung der Mietdauer ist ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und vorbehaltlich der Verfügbarkeit möglich.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Buchung gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu tätigen. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen den Vermieter, die Fahrzeugübergabe zu verweigern. Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Mietbeginn (No-Show), wird der gesamte vereinbarte Mietpreis inklusive aller Zusatzleistungen, insbesondere Schutzpakete und sonstiger gebuchter Leistungen, in voller Höhe verrechnet. Dies gilt, da das Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum exklusiv reserviert wird und dem Mieter während der Geschäftszeiten weiterhin zur Abholung bereitsteht.

2. Fahrzeugübernahme und Voraussetzungen

Die Übergabe des Fahrzeugs und Zubehörs erfolgt am vereinbarten Standort zu den festgelegten Geschäftszeiten. Voraussetzung für die Übergabe ist die Vorlage eines gültigen, in Österreich anerkannten Führerscheins im Original sowie eines amtlichen Lichtbildausweises und die vollständige Hinterlegung der vereinbarten Kaution. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn Zweifel an der Fahrberechtigung, der Fahrtauglichkeit oder der sicheren Nutzung bestehen.

Das Fahrzeug und Zubehör wird in einem sauberen, technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand übergeben. Der Zustand des Fahrzeugs und Zubehörs wird dokumentiert. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug und Zubehör vor Fahrtantritt sorgfältig zu überprüfen und etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt das Fahrzeug und Zubehör als in vertragsgemäßem Zustand übernommen. Mit der Übernahme bestätigt der Mieter ausdrücklich, dass sich das Fahrzeug und Zubehör in gutem Allgemeinzustand befindet und keine offensichtlichen technischen Mängel vorliegen.

3. Nutzung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von ausdrücklich vereinbarten Zusatzfahrern genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Untervermietung ist unzulässig. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und Zubehör ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie entsprechend seiner technischen Bestimmung zu verwenden und mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln.

Eine Nutzung unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen ist strikt untersagt. Ebenso unzulässig sind Fahrten auf Rennstrecken, die Teilnahme an Wettbewerben oder Trainings sowie Fahrten auf ungeeignetem Gelände oder abseits befestigter Straßen. Die Nutzung des Fahrzeugs ist auf Europa beschränkt, wobei Fahrten nach Marokko ausgeschlossen sind. Fahrten ins Ausland sind darüber hinaus nur zulässig, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde.

4. Verantwortung und Sorgfaltspflichten

Während der gesamten Mietdauer trägt der Mieter die volle Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs und Zubehörs. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug und Zubehör pfleglich zu behandeln und regelmäßig auf technische Auffälligkeiten zu überprüfen. Insbesondere sind Kontrollleuchten und Warnanzeigen zu beachten sowie der Ölstand regelmäßig zu kontrollieren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der ordnungsgemäßen Pflege der Antriebskette, die in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle 500 Kilometer und bei erhöhter Beanspruchung entsprechend häufiger, zu reinigen und zu warten ist. Unterlässt der Mieter diese Sorgfaltspflichten oder nutzt das Fahrzeug oder Zubehör unsachgemäß und entsteht daraus ein Schaden, haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Kosten unabhängig vom gewählten Versicherungspaket.

5. Tanken und Betrieb

Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist in diesem Zustand zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich den vom Hersteller vorgesehenen Kraftstoff zu verwenden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, neben den tatsächlichen Tankkosten eine angemessene Servicepauschale sowie einen Zuschlag pro fehlendem Liter Kraftstoff zu verrechnen. Im Falle einer Fehlbetankung haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche daraus entstehenden Schäden sowie für alle damit verbundenen Kosten, insbesondere für Reparatur, Reinigung, Abschleppung und Nutzungsausfall unabhängig vom gewählten Versicherungspaket.

6. Verhalten bei Störungen, Schäden und Unfällen

Treten während der Mietdauer technische Probleme, Störungen oder Schäden auf, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen erheblichen Vorfällen ist unverzüglich die Polizei zu verständigen. Eigenständige Reparaturen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht durchgeführt werden, es sei denn, sie sind zur Vermeidung größerer Schäden zwingend erforderlich und eine vorherige Abstimmung ist nicht möglich.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Fahrzeug und Zubehör sowie für dessen Verlust, unabhängig davon, aus welchem Grund diese entstehen. Dies umfasst auch Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sofern sich das Fahrzeug und Zubehör im Einflussbereich des Mieters befindet. Für die Dauer einer Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete weiter zu verrechnen.

Die Haftung des Mieters kann im Rahmen eines vereinbarten Schutzpakets beschränkt sein, wobei ein vereinbarter Selbstbehalt grundsätzlich bestehen bleibt. Bei grob fahrlässigem Verhalten oder Verstößen gegen die vertraglichen Bestimmungen haftet der Mieter jedoch in vollem Umfang.

8. Versicherung

Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem vom Mieter gewählten Schutzpaket und den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Strafzahlungen, Eigenschäden oder Schäden, die über die vereinbarten Deckungssummen hinausgehen. Verstöße gegen die vertraglichen Bestimmungen können zu einer Einschränkung oder zum vollständigen Entfall des Versicherungsschutzes führen.

9. Kosten, Strafen und Gebühren

Der Mieter ist für sämtliche während der Mietdauer entstehenden Kosten verantwortlich, insbesondere für Verkehrsverstöße, Parkgebühren, Mautkosten, Verwaltungsgebühren sowie sonstige behördliche Abgaben. Der Vermieter ist berechtigt, die zur Abwicklung erforderlichen Daten an zuständige Stellen weiterzugeben und eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.

10. Verlust von Dokumenten und Schlüsseln

Der Verlust von Fahrzeugdokumenten, Schlüsseln oder Kennzeichen ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder unklarem Verlust ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter haftet für sämtliche daraus entstehenden Kosten und Aufwendungen.

11. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug und Zubehör ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort in ordnungsgemäßem, vollständigem und betriebsbereitem Zustand sowie nicht über den vereinbarten Kilometern zurückzugeben. Es ist vollgetankt und ohne außergewöhnliche Verschmutzungen zurückzustellen. Erfolgt die Rückgabe verspätet, ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Gebühr zu verrechnen. Wird das Fahrzeug und Zubehör nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, können Kosten für die Rückholung entstehen. Überschreitungen der vereinbarten Kilometerleistung werden, sofern kein Freikilometerpaket gebucht wurde, mit einer gesonderten Gebühr pro Mehrkilometer verrechnet. Die Rückgabe gilt erst mit der tatsächlichen Übernahme durch den Vermieter oder einen bevollmächtigten Vertreter als erfolgt.

12. Verhalten im Schadensfall

Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die Polizei zu verständigen, alle relevanten Informationen zu dokumentieren und alles zu unterlassen, was eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung beeinträchtigen könnte. Insbesondere dürfen keine Schuldanerkenntnisse abgegeben werden. Im Falle eines Diebstahls sind sämtliche Fahrzeugdokumente und Schlüssel innerhalb angemessener Frist an den Vermieter zu übergeben.

13. Haftungsfreistellung

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von allen Verlusten, Haftungen und Kosten freizustellen, die aus der Nutzung des Fahrzeugs und Zubehörs entstehen, soweit diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart.

14. Zubehör und persönliche Gegenstände

Mitvermietetes Zubehör ist sorgfältig zu behandeln und vollständig zurückzugeben. Für persönliche Gegenstände, die im Fahrzeug oder am Zubehör aufbewahrt werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.